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Itzehoer Schachverein von 1923

Satzung des Vereins (Stand: 1. April 2014)

Abschnitt I Grundsätzliche Regelungen

§ 1 Name and Sitz: des Vereins

Der Verein führt den Namen: “ltzehoer Schachverein von 1923"

Er hat seinen Sitz in Itzehoe.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein dient ausschließlich der Pflege und Förderung des Schachsports auf allen Ebenen und der Jugendpflege. Dazu gehören neben regelmäßig stattfindenden

Spielabenden unter anderem die Veranstaltung von Turnieren und Wettkämpfen aller Art bzw. die Teilnahme hieran sowie die Ausbildung und Förderung von Nachwuchsspielern, insbesondere der Jugendlichen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Veränderung des Vereinszwecks ist das Vereinsvermögen der Stadt Itzehoe zu gemeinnütziger Verwendung zu übereignen.

Abschnitt II Mitgliedschaft

§ 3 Aufnahme

Um die Aufnahme ist beim Vorstand nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so kann der Betroffene die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet. Jedes Mitglied erkennt mit der Aufnahme in den Verein dessen Satzung an und erhält ein Exemplar ausgehändigt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss. Zum Austritt genügt eine einfache Erklärung gegenüber dem Vorstand. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zum Ende des Monats seines Ausscheidens beitragspflichtig. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und der betroffenen Person bekannt zu geben.

Hiergegen steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Beschlusses beim Vorstand eingelegt werden.

§ 5 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teil zu nehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen. Sie haben Sitz und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Rechte von Mitgliedern, die mit der Beitragszahlung in Rückstand sind, können durch Vorstandsbeschluss für ruhend erklärt werden.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie die satzungsgemäßen Interessen des Vereins fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten. Die Mitglieder haben das Spielmaterial sowie den gesamten weiteren Besitz des Vereins pfleglich und mit Sorgfalt zu behandeln. Sie sind gehalten, an allen Gemeinschaftsarbeiten des Vereins teilzunehmen.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder des Vereins sind beitragsfrei. In sozialen Härtefällen kann der Vorstand auf Antrag ein Mitglied vom Vereinsbeitrag befreien.

Abschnitt III Geschäftsführung

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt, möglichst im ersten Quartal. Der Vorsitzende kann bei Bedarf jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es von mindestens sieben Vereinsmitgliedern beantragt wird. Die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Angabe des Termins, des Ortes und der Tagesordnung, und ist den Mitgliedern spätestens zehn Tage vorher bekannt zu machen. Eine außerordentliche

Mitgliederversammlung ist mit dreitägiger Einladungsfrist zulässig.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf

die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung

b) Entgegennahme des Berichts des 1. Vorsitzenden und des Kassenberichts, Berichts der Kassenprüfer und der Mannschaftsführer

c) Genehmigung des Protokolls der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung

d) Entlastung des Vorstands

e) Wahl zweier Kassenprüfer

f) Neuwahl von Vorstandsmitgliedern

g) Besprechung der Veranstaltungen des neuen Jahres

h) Festlegung der Mitgliedsbeiträge

i) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

j) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) 1. Vorsitzender

b) 2. Vorsitzender

c) Kassenwart

d) Turnierleiter

e) Pressewart einschließlich Schriftführer

f) Jugendwart

g) Materialwart

h) Beisitzer

Eine Ämterkumulierung ist möglich, ausgenommen sind Ämter des 1. und 2. Vorsitzenden und des Kassenwarts. Scheidet ein Mitglied während der regulären Amtszeit aus, so beauftragt der Vorstand ein Vereinsmitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 12 Vertretung des Vereins

Der 1. und 2. Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis wird der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

§ 13 Arbeitsaufteilung im Vorstand

Der Vorstand leitet den Verein, bestimmt, plant und organisiert die anfallenden Arbeiten. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Jedes Vorstandsmitglied verwaltet sein Amt in eigener Verantwortung und ist der Mitgliederversammlung Rechenschaft schuldig. Alle Ämter werden ehrenamtlich ausgeführt, nur nachgewiesene Ausgaben werden erstattet.

Abschnitt IV Schlussbestimmungen

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, die eigens hierfür

einberufen wurde, von dreiviertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern

die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

 Abschnitt V Geschäftsordnung

§ 15 Abstimmung

Die Abstimmung erfolgt im Allgemeinen offen, auf Antrag eines Mitglieds geheim. Bei

Ehrungen muss geheim abgestimmt werden. Bei der Abstimmung entscheidet im Regelfall die einfache Mehrheit. Bei Satzungsänderung wird eine 2/3, bei Auflösung des Vereins eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen benötigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

§ 16 Wahlen

a) Die Mitglieder des Vorstands werden auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Wahl des 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden soll nicht im selben Jahr statt finden.

b) Wahlen sind in der Regel offen. Auf Antrag kann die Mehrheit der Versammlungsteilnehmer geheime Wahl beschließen. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, muss geheim gewählt werden.

c) Geheime Wahlen führt ein dreiköpfiges Wahlgremium durch, welches die Wahl leitet,

die Stimmzettel kontrolliert und das Ergebnis bekannt gibt.

d) Vor der Wahl ist der jeweilige Kandidat zu befragen, ob er im Falle seiner Wahl das

Amt annimmt.

e) Ein nicht anwesendes Mitglied kann nur dann gewählt werden, wenn eine schriftliche

Erklärung des Betroffenen vorliegt, die Wahl anzunehmen.

§ 17 Sitzungen

Der 1. Vorsitzende lädt unter Angabe des Termins, des Ortes, der Uhrzeit und der

Tagesordnung zu allen Sitzungen der Organe des Vereins ein. Der 1. Vorsitzende ist der

Sitzungsleiter aller Sitzungen und sorgt für den reibungslosen Verlauf der Versammlung.

§ 18 Protokolle

a) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Es muss

enthalten Datum, Ort, Anfang und Ende der Sitzung, die gefassten Beschlüsse, deren

Inhalt und die Abstimmungsergebnisse.

b) Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

c) Das Protokoll ist den Mitgliedern in geeigneter Form mitzuteilen.

d) Über die Genehmigung des Protokolls haben die Mitglieder in der folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung zu befinden.

Abschnitt VI Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung ist allen Vereinsmitgliedern übersandt bzw. übergeben worden.

Sie tritt an die Stelle der bisherigen Satzung vom 15. Februar 1967 nebst der Satzungsänderung vom 1. Januar 1985.

Die vorliegende Satzung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

Sie enthält Satzungsänderungen vom 1. April 2014.